Allgemeine Geschäftsbedingungen von Philipp Knöbl, MSc (Leon-von-Berg)
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Philipp Knöbl, MSc, Birkenstraße 8 / 13, A-8501 Lieboch (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden sie keine Anwendung; für Leistungen an Verbraucher, etwa die Teilnahme von Privatpersonen an Workshops, gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die im Einzelfall bekannt gegebenen Teilnahmebedingungen.
1.3 Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden. Individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel vor.
1.4 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.5 Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftlichkeit verlangen, genügt die Textform, insbesondere E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Adresse der jeweils anderen Partei. Ausgenommen davon sind Erklärungen zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags nach Punkt 5, für die die E-Mail dem Empfänger nachweislich zugehen muss.
1.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.7 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
2.2 Alle Leistungen der Agentur, insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Konzepte, Schnittfassungen und elektronische Dateien, sind vom Kunden zu überprüfen und binnen fünf Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt, sofern die Agentur den Kunden bei Übermittlung auf diese Frist und diese Folge hingewiesen hat.
2.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
2.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Musik, Texte, Videomaterial und dergleichen) auf allfällige Urheber-, Kennzeichen-, Persönlichkeits- oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und die erforderlichen Rechte einzuholen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
2.5 Überlässt der Kunde der Agentur Zugänge zu eigenen Konten, Kanälen oder Systemen, stellt er sicher, dass er dazu berechtigt ist und dass die Nutzung dieser Konten den jeweiligen Plattformbedingungen entspricht. Für Sperren, Einschränkungen oder Änderungen durch Plattformbetreiber, die die Agentur nicht zu vertreten hat, haftet die Agentur nicht.
3. Fremdleistungen, Beauftragung Dritter
3.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
3.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
3.3 Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.
3.4 Die Agentur verpflichtet eingesetzte Dritte auf Vertraulichkeit im Umfang des Punktes 12 sowie, soweit personenbezogene Daten des Kunden betroffen sind, auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.
4. Termine
4.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten beziehungsweise von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
4.2 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie etwa Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Vorzeitige Auflösung
5.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie etwa die Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt; c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet; d) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.
5.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
5.3 Die Punkte 8 (Eigentums- und Urheberrecht), 12 (Vertraulichkeit), 13 (Datenschutz) und 14 (Verarbeitung im Auftrag) bleiben von einer Beendigung des Vertragsverhältnisses unberührt.
6. Honorar
6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem jährlichen Budget von € 20.000, oder bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen beziehungsweise Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
6.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
6.4 Mediakosten, Werbebudgets und sonstige Kosten Dritter sind im Agenturhonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet oder vom Kunden direkt getragen. Werden Werbebudgets über Konten der Agentur abgewickelt, ist die Agentur berechtigt, dafür Vorauszahlung zu verlangen.
6.5 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich; diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Kunden von vornherein als genehmigt.
6.6 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
7. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Honorar ist binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
7.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
8. Eigentumsrecht und Urheberrecht
8.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen, etwa Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Reinzeichnungen, Konzepte, Rohmaterial und Projektdateien, auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit, insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch vollständige Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck.
8.2 Mangels abweichender Vereinbarung wird das Nutzungsrecht räumlich für jenes Gebiet eingeräumt, in dem die Werbemaßnahme vereinbarungsgemäß ausgespielt wird. Bei Leistungen für soziale Netzwerke und andere digitale Kanäle, deren Verbreitung sich technisch nicht auf ein Land begrenzen lässt, gilt das Nutzungsrecht ohne räumliche Beschränkung für die vereinbarten Kanäle. Eine über den vereinbarten Zweck hinausgehende Nutzung richtet sich nach Punkt 8.4.
8.3 Änderungen beziehungsweise Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und, soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, des Urhebers zulässig. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
8.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist, unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist, die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
8.5 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur beziehungsweise von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages, unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
8.6 Für Nutzungen gemäß Punkt 8.5 steht der Agentur im ersten Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu, im zweiten beziehungsweise dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte beziehungsweise ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
8.7 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
8.8 Setzt die Agentur mit Wissen des Kunden Material ein, das ganz oder teilweise mit generativen KI-Systemen erzeugt wurde, oder Material Dritter wie Stockfotos, Musik oder Schriften, weist die Agentur den Kunden darauf hin. An solchem Material kann die Agentur nur jene Rechte einräumen, die ihr selbst zustehen. An rein KI-generierten Bestandteilen besteht nach derzeitiger Rechtslage in der Europäischen Union mangels menschlicher Schöpfung kein Urheberrechtsschutz; die Agentur räumt daran keine ausschließlichen Rechte ein und übernimmt keine Gewähr für deren markenrechtliche Schutzfähigkeit. Für Material Dritter gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen, auf die die Agentur den Kunden auf Anfrage hinweist.
9. Kennzeichnung und Referenzhinweis
9.1 Die Agentur ist berechtigt, auf den von ihr gestalteten Werbemitteln und bei Werbemaßnahmen in branchenüblichem, dezentem Umfang auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der Kunde kann diese Berechtigung jederzeit schriftlich widerrufen. Ab Zugang des Widerrufs unterbleibt der Hinweis auf allen danach erstellten Werbemitteln; bereits ausgelieferte oder veröffentlichte Werbemittel sind davon nicht erfasst.
9.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis) sowie die für den Kunden erbrachten Arbeiten dort und in Präsentationen zu zeigen.
9.3 Bestehen zwischen den Parteien gesonderte Vereinbarungen über Vertraulichkeit, Geheimhaltung, Kennzeichnung oder Referenznennung, so gehen diese den Punkten 9.1 und 9.2 vor. Schließen die Parteien eine Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsvereinbarung ab, gelten die Berechtigungen nach den Punkten 9.1 und 9.2 als abbedungen, soweit die betreffende Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
10. Gewährleistung
10.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung oder Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
10.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung oder Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden, die Übermittlung der mangelhaften körperlichen Sache auf seine Kosten durchzuführen.
10.3 Es obliegt dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
10.4 Die Agentur schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere Reichweiten, Interaktionen, Rankings, Leads oder Umsätze, ist nicht geschuldet, sofern er nicht ausdrücklich und schriftlich als Erfolg vereinbart wurde.
10.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung oder Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung oder Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
11. Haftung
11.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die Haftung für Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
11.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die aufgrund der von der Agentur erbrachten Leistung, etwa einer Werbemaßnahme, gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
11.3 Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur.
11.4 Die maximale Haftungssumme der Agentur gegenüber dem Kunden ist der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert des betreffenden Auftrags begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. Punkt 11.1 letzter Satz bleibt unberührt.
12. Vertraulichkeit
12.1 Beide Parteien verpflichten sich wechselseitig, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, sie nicht an Dritte weiterzugeben und sie ausschließlich für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden.
12.2 Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Strategien, Budgets, Kalkulationen, Kunden- und Lieferantendaten, unveröffentlichte Konzepte und Entwürfe, technische Unterlagen, Zugangsdaten sowie die Tatsache und der Inhalt der Zusammenarbeit selbst, soweit die betroffene Partei daran ein erkennbares Interesse hat.
12.3 Ausgenommen sind Informationen, die a) zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden, b) der empfangenden Partei bereits vor der Übermittlung rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren, c) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Rückgriff auf die vertraulichen Informationen entwickelt wurden oder d) rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurden.
12.4 Besteht eine gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflicht, ist die Offenlegung im erforderlichen Umfang zulässig. Die offenlegende Partei informiert die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab.
12.5 Vertrauliche Informationen dürfen an Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, beauftragte Dritte und Berater weitergegeben werden, soweit diese die Informationen zur Vertragserfüllung benötigen und in gleichwertigem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater bedürfen keiner gesonderten Verpflichtung.
12.6 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses und drei Jahre über dessen Beendigung hinaus. Für Informationen, die Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 26b UWG darstellen, gilt sie zeitlich unbegrenzt, solange die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses vorliegen.
12.7 Auf schriftliche Aufforderung gibt die empfangende Partei nach Beendigung des Vertragsverhältnisses überlassene vertrauliche Unterlagen zurück oder löscht sie. Ausgenommen sind Unterlagen, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sowie Kopien in routinemäßigen Datensicherungen; für diese gilt die Vertraulichkeitsverpflichtung bis zur Löschung fort.
12.8 Punkt 9 bleibt unberührt, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
13. Datenschutz
13.1 Beide Parteien halten die jeweils für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein, insbesondere die DSGVO, das österreichische Datenschutzgesetz und das TKG 2021.
13.2 Die Agentur verarbeitet die Kontakt-, Vertrags- und Abrechnungsdaten des Kunden und seiner Ansprechpartner zur Anbahnung, Abwicklung und Abrechnung des Vertrags auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO sowie zur Pflege der Geschäftsbeziehung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Einzelheiten, insbesondere zu Speicherdauer, Empfängern und Betroffenenrechten, enthält die Datenschutzerklärung unter l-v-b.at/datenschutz. Kreditkartendaten werden nicht verarbeitet.
13.3 Eine Einwilligung in den Empfang elektronischer Werbung wird über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingeholt. Werbliche E-Mails versendet die Agentur nur auf Grundlage einer gesondert erteilten Einwilligung oder im Rahmen der gesetzlichen Ausnahme für bestehende Kundenbeziehungen nach § 107 Abs. 3 TKG 2021. Jede solche Nachricht enthält eine Abmeldemöglichkeit; der Widerruf ist jederzeit formlos möglich und für den Kunden kostenlos.
13.4 Der Kunde stellt sicher, dass er zur Übermittlung der von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten berechtigt ist und die betroffenen Personen entsprechend informiert wurden.
14. Verarbeitung im Auftrag des Kunden (Art. 28 DSGVO)
14.1 Verarbeitet die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, etwa bei der Betreuung von Social-Media-Kanälen, beim Community Management, bei der Verwaltung von Werbekonten, beim Versand von Newslettern oder bei der Betreuung der Website des Kunden, ist der Kunde Verantwortlicher und die Agentur Auftragsverarbeiterin. Für diese Verarbeitung gelten die nachfolgenden Bestimmungen, die zugleich die Vereinbarung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO bilden. Verlangt der Kunde eine gesonderte Vereinbarung, stellt die Agentur ein Vertragsmuster bereit; im Fall widersprechender Regelungen geht die gesonderte Vereinbarung vor.
14.2 Gegenstand und Dauer der Verarbeitung entsprechen dem jeweiligen Auftrag; die Verarbeitung endet mit dessen Beendigung. Art und Zweck ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Verarbeitet werden je nach Auftrag Kontaktdaten, Profil- und Nutzungsdaten, Inhalte von Nachrichten und Kommentaren, Empfängerdaten sowie Bild-, Ton- und Videoaufnahmen. Betroffene sind je nach Auftrag Kunden, Interessenten, Ansprechpartner und Mitarbeiter des Kunden, Nutzer seiner Kanäle und seiner Website sowie abgebildete Personen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO werden nicht verarbeitet; ist dies im Einzelfall erforderlich, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
14.3 Die Agentur verarbeitet die Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden, einschließlich Weisungen zu Übermittlungen in Drittländer, sofern sie nicht durch Unionsrecht oder österreichisches Recht zu einer Verarbeitung verpflichtet ist. Der Auftrag samt Leistungsbeschreibung und Briefing gilt als Erstweisung; weitere Weisungen erfolgen in Textform. Hält die Agentur eine Weisung für rechtswidrig, teilt sie dies dem Kunden mit und darf deren Ausführung bis zur Klärung aussetzen.
14.4 Die Agentur verpflichtet alle zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit, soweit diese nicht bereits einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Verpflichtung besteht nach Ende der Tätigkeit fort.
14.5 Die Agentur trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, insbesondere Geräte- und Transportverschlüsselung, individuelle Zugänge mit Zwei-Faktor-Authentifizierung, Vergabe von Berechtigungen nach dem Prinzip der geringsten notwendigen Rechte, getrennte Ablage je Kunde sowie regelmäßige Datensicherung. Eine ausführliche Beschreibung stellt die Agentur auf Anfrage zur Verfügung.
14.6 Der Kunde erteilt die allgemeine Genehmigung zur Heranziehung weiterer Auftragsverarbeiter, insbesondere für Hosting, Cloud-Speicher, Kommunikations- und Projektwerkzeuge sowie für fachlich eingesetzte Dritte. Die Agentur verpflichtet diese auf gleichwertige Datenschutzpflichten und informiert den Kunden auf Anfrage über die eingesetzten Unternehmen. Über einen Wechsel oder die Hinzunahme informiert die Agentur mindestens 14 Tage vorher in Textform; der Kunde kann aus datenschutzrechtlich begründetem Anlass widersprechen. Plattformen, auf denen der Kunde eigene Konten unterhält und auf die die Agentur ausschließlich mit vom Kunden vergebenen Zugriffsrechten zugreift, insbesondere Meta, Google und LinkedIn, sind keine Unterauftragsverarbeiter der Agentur; die Rechtsbeziehung zu diesen Anbietern besteht unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter.
14.7 Die Agentur unterstützt den Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Beantwortung von Anträgen betroffener Personen sowie bei der Einhaltung der Art. 32 bis 36 DSGVO. Anträge betroffener Personen, die unmittelbar bei der Agentur eingehen, leitet sie unverzüglich an den Kunden weiter und beantwortet sie nicht selbst.
14.8 Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten meldet die Agentur dem Kunden unverzüglich, längstens innerhalb von 48 Stunden ab Kenntnis, mit den ihr verfügbaren Informationen.
14.9 Nach Beendigung des Auftrags löscht die Agentur die im Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten oder gibt sie nach Wahl des Kunden zurück, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Teilt der Kunde seine Wahl nicht innerhalb von 30 Tagen mit, löscht die Agentur die Daten nach Ablauf weiterer 30 Tage. Daten in routinemäßigen Datensicherungen werden im Rahmen der üblichen Sicherungszyklen gelöscht.
14.10 Die Agentur weist die Einhaltung dieser Pflichten auf Anfrage in Textform nach. Reicht dies im Einzelfall nicht aus, kann der Kunde nach Vorankündigung von mindestens 14 Tagen während der üblichen Geschäftszeiten eine Kontrolle durchführen oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten, nicht mit der Agentur im Wettbewerb stehenden Prüfer durchführen lassen. Der Aufwand, der über die Auskunft in Textform hinausgeht, wird nach dem üblichen Stundensatz der Agentur vergütet.
15. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
16.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
Stand: September 2026



